Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Auf die geschäftlich genutzte Internetpräsenz gehört eine Datenschutzbelehrung. Das schreibt § 13 Telemediengesetz (TMG) vor. Wer diese Pflicht bisher locker gehandhabt hat, sollte tätig werden. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Datenschutzverletzungen Wettbewerbsverstöße sind. Im Hinblick auf die obligatorische Datenschutzbelehrung gem. § 13 TMG hat nun jedoch das OLG Hamburg (Urteil v. 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12) entschieden. § 13 TMG solle auch ein einheitliches Datenschutz-Niveau in den einzelnen EU-Ländern gewährleisten. Dadurch würden nicht nur die datenschutzrechtlichen Belange des Betroffenen geschützt, sondern es sollten auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer geschaffen werden. Insofern handele es sich bei § 13 TMG um eine Marktverhaltensregelung, deren Verstoß eine Wettbewerbsverletzung begründe.
Da die fehlende Datenschutzbelehrung auf einer Website für Abmahnanwälte sehr leicht zu erkennen ist, besteht ein reales Abmahnrisiko.