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StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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IT-Recht: Impressumspflicht - Google muss individuelle Kommunikation ermöglichen

News - 10.01.2014

Ärgern Sie sich über unpersönliche, automatisch generierte Antwortmails? Würden Sie solche aus Kostengründen oder wegen der Vielzahl der an Sie gerichteten Anfragen dennoch gern in Ihrem Betrieb einsetzen?

 

Für die E-Mail-Adresse im Impressum einer Website hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13) in einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung Grenzen gesetzt. Getroffen hat es diesmal die Google Inc.

 

Google gibt in ihrem Impressum die E-Mail-Adresse support-de@google.com an. Schreibt man an diese Adresse, erhält man ausschließlich eine automatisierte Antwortmail mit dem Inhalt "Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. ... Bitte beachten Sie, dass ... E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen werden können. ..." Im Anschluss folgt eine Aufstellung von Links zu weiteren Hinweisseiten und Kontaktformularen von Google.

 

Das LG Berlin sah dies als Verstoß gegen die Impressumspflicht gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) an. Diese Norm verlangt u.a. Angaben, die eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" ermöglichen. Dies erfordere die Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der gewährleistet sei, dass der Inhalt eingehender E-Mails zur Kenntnis genommen werde. Dem werde Google mit ihrer Standardantwort, die stattdessen auf andere Kanäle verweise (nämlich die Webformulare), nicht gerecht.

 

Das LG Berlin hat mit seiner Entscheidung Systeme, die Absendern automatisiert unter Verwendung von Textbausteinen antworten, nicht verboten. So dürfen solche Lösungen z.B. im Supportbereich weiterhin eingesetzt werden. Auch die häufig verwendeten Abwesenheitsnotizen oder Eingangsbestätigungen sind weiterhin zulässig. Für die E-Mail-Adresse im Impressum sind von sog. Autorespondern versandte E-Mails jedoch tabu, wenn diese E-Mails die einzigen bleiben, die ein Anfragender erhält.