Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 03.07.2012 eine für das EDV-Recht weitreichende Entscheidung getroffen: Software darf weiterverkauft werden. Dabei ist es gleich, ob die Software auf einem Datenträger, etwa einer DVD, gespeichert ist oder aus dem Internet heruntergeladen wird. Mit diesem Urteil ist es den Softwareherstellern verwehrt, in ihren Nutzungsbedingungen für die zeitlich unbegrenzte Nutzung den Weiterverkauf ihrer Software auszuschließen. Allerdings ist die Aufteilung sog. Volumenlizenzen unzulässig. Wer nur 14 Lizenzen benötigt, aber 25 Lizenzen zu einem Sonderpreis als „Set“ erwirbt, darf die überzähligen 11 Lizenzen nicht einfach weiterverkaufen. Das Set darf weiterhin auch nur im Set weitergegeben werden.