Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Die Änderung des § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG verringert das Abschreibungsvolumen für zur Vermietung angeschaffte oder hergestellte Wohngebäude mit Wirkung vom 01.01.1996.
In den ersten 10 Jahren können statt bisher 58 % nur noch 45 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. In den ersten 14 Jahren statt bisher 66 % nur noch 55 % und in den ersten 16 Jahren statt bisher 70 % nur noch 57,5 %.
Die höheren Abschreibungsbeträge können gesichert werden, wenn das Gebäude aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufrund eines bis zum 31.Dezember 1995 abgeschlossenen Kaufvertrages angeschafft wird.