Was die Kommunen bisher freiwillig geleistet haben, ist zur Pflicht geworden: Anlieger müssen frühzeitig über eine geplante Straßenausbaumaßnahme informiert werden. Das gilt auch für das Verfahren der Beitragserhebung selbst sowie in Betracht kommende Billigkeitsmaßnahmen. Drei Monate vor Beginn einer Ausbaumaßnahme soll den Anliegern bereits die voraussichtliche Höhe ihres künftigen Beitrages oder der künftigen Vorausleistung genannt werden. Das ist gut gemeint, aber in der Praxis nicht einfach realisierbar, weil sich erfahrungsgemäß Kostenprognosen noch während der Bauphase verändern können.
In der Praxis werden sich künftig Fragen stellen, was passiert, wenn die Information unterbleibt oder die drei Monate vor Beginn einer Maßnahme nur schwer abschätzbare Höhe künftiger Beiträge sich nicht als zutreffend erweist. Das Gesetz knüpft keine Sanktionen an eine unterbliebene oder fehlerhafte Information. Insbesondere dürfte die Rechtmäßigkeit von Beitragserhebungen dadurch nicht tangiert werden, denn bei bestehenden Satzungen gibt es eine Beitragserhebungspflicht, die beinhaltet, dass ein entstandener Beitrag voll ausgeschöpft wird. Gleichwohl werden unterlassene oder am Ende unzutreffende Informationen bei Anliegern zu Verdruss führen. Es ist den Kommunen deshalb zu raten, die Anliegerinformation ernst zu nehmen und sorgfältig vorzubereiten.