Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Kunden, der seine Rechnung nicht zahlt. Sie senden ihm eine Mahnung. Daraufhin verlangt er von Ihnen Auskunft, welche Daten Sie von ihm gespeichert haben – und zahlt immer noch nicht. Und über die von Ihnen eingereichte Zahlungsklage kommen Sie auch nicht an Ihr Geld.
Unglaublich, oder? Für das Amtsgericht Wiesbaden nicht. Das hat nämlich einem Vermieter die Beitreibung seiner Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung verwehrt, weil dieser seine datenschutzrechtliche Auskunftspflicht gegenüber dem Mieter noch nicht vollständig erfüllt hatte (Urteil v. 03.03.2022, Az. 93 C 2338/20).
Das Gericht meinte, dass dem Mieter aufgrund der fehlenden Auskunft ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zustehe, weil dessen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO noch nicht vollständig erfüllt worden sei. Danach könne der Vermieter seinen Zahlungsanspruch erst wirksam vollstrecken, wenn er auch die Auskunft ordnungsgemäß erteilt hat.
Das Urteil des AG Wiesbaden ist das erste Urteil, das ein Zurückbehaltungsrecht so klar zuerkennt. Zwar hat es als amtsgerichtliches Urteil keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Eine Signalwirkung hat es sehr wohl.
Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zukünftig gezielt als taktisches Mittel dazu eingesetzt wird, um die Forderungsdurchsetzung zu erschweren.
Sollten auch Sie damit konfrontiert werden, sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir haben mindestens zwei Ideen entwickelt, wie man dieser Taktik ein Schnippchen schlagen kann.