Roberta Staats
Rechtsanwältin
Mediatorin (DAA)
Fachanwältin für
Arbeitsrecht
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Das Bundeskabinett hat ein neues Gesetz zur Weiterentwicklung der Teilzeitarbeit beschlossen. Im Mittelpunkt steht das Recht auf eine befristete Teilzeittätigkeit. Damit soll Arbeitnehmern eine Brücke gebaut werden, über die sie nach Ablauf der zeitlichen Begrenzung der Teilzeitarbeit wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können. Außerdem soll die
Möglichkeit für (unbefristet) teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Rückkehr in einer Vollzeittätigkeit verbessert werden.
1. Anspruch auf befristete Teilzeit
Bisher ist das Recht auf Teilzeittätigkeit als Einbahnstraße ausgestaltet. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verringern, haben keinen Anspruch auf Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit. Dies soll sich ab dem 1. Januar 2019 ändern. Arbeitnehmer können dann eine befristete Teilzeittätigkeit für einen Zeitraum von wenigstens einem und höchstens fünf Jahren beantragen und anschließend in ihre Vollzeittätigkeit zurückkehren („Brückenteilzeit“). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Unternehmen tätig ist und dort mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 45, aber weniger als 200 Arbeitnehmer, kann er dem befristeten Teilzeitverlangen entgegenhalten, dass bereits ein bestimmter Teil der Belegschaft die Arbeitszeit befristet verringert hat. Ab einer Beschäftigtenzahl von 200 Arbeitnehmern gelten keine Beschränkungen mehr. Arbeitnehmer haben also die Wahl, ob sie (wie bisher) eine unbefristete Teilzeit oder die neue befristete Teilzeit verlangen.
2. Rückkehr aus unbefristeter Teilzeit in Vollzeit
Das Gesetz enthält außerdem praxisrelevante Änderungen für die unbefristete Teilzeit. Um Arbeitnehmern die Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit zu erleichtern, müssen Arbeitgeber diese zukünftig bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Will der Arbeitgeber die Rückkehr in Vollzeit ablehnen, muss er –anders als bisher – darlegen und beweisen können, dass kein geeigneter Arbeitsplatz verfügbar oder dass der Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet wie andere Bewerber ist. Im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber daher zukünftig die komfortablere Ausgangssituation.
Arbeitgeber müssen die neue Rechtslage zukünftig bei ihrer Personalplanung berücksichtigen und sowohl im Hinblick auf die Kompensation des Arbeitsausfalls als auch bei Neubesetzung freier Arbeitsplätze Flexibilität beweisen.