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OttDr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
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Kapitalanlagerecht – Beweislastumkehr bei Banken-Kick-Backs

News - 12.05.2012

Die Rechtsprechung beschert den Banken aktuell eine neue Prozesslawine. Praktisch alle Anleger, die auf Grund einer bankseitigen Beratung bis zum Jahr 2010 Anteile an Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds u.a. gezeichnet haben, wurden nicht über Grund und Höhe der von den Banken hierbei erzielten Rückvergütungen (Kick-Backs) aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Angesichts der wirtschaftlichen Schieflage vieler Fondsgesellschaften ist die fehlende Aufklärung heute der Königsweg für den Anleger, sein eingezahltes Kapital von der Bank vollständig zurückzuerhalten. Die Bank trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Anleger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben.

 

Der Bundesgerichtshof machte diese Beweislastumkehr bislang davon abhängig, dass es für den Anleger vernünftigerweise nur eine einzige Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab: sich gegen einen Anteilserwerb zu entscheiden. Diese Frage war von den Gerichten im Rahmen einer Beweisaufnahme von Fall zu Fall zu entscheiden. An dieser Einschränkung hält der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 08.05.2012 (Az.: XI ZR 262/10) nicht länger fest.

 

Damit ist der Erfolg einer auf Rückabwicklung angelegten Klage für den Anleger im Grunde vorprogrammiert. Den Banken stehen schwere Zeiten ins Haus.