Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
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Steuerrecht
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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Banken bei Erhalt von Rückvergütungen (kick backs) noch einmal bestätigt (Urteil vom 19.07.2011, Az.: XI ZR 191/10). Danach hat eine Bank den Kunden ungefragt darauf hinzuweisen, in welcher Höhe sie bei Vertrieb von Fondsbeteiligungen Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen (Agio), Verwaltungsvergütungen oder sonstigen Vertriebskosten vom Produktanbieter oder Dritten erhalten hat.
Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass Anleger auch heute noch Beteiligungen bis in das Jahr 1989 rückabwickeln können. In der Praxis haben Banken über derartige Rückvergütungen nämlich nicht in ausreichender Weise aufgeklärt. Klagen gegen die beratende Bank sind deshalb für den Anleger regelmäßig erfolgreich. Für Ansprüche des Anlegers greift grundsätzlich eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende, die in vielen Fällen noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Daneben greift aber noch eine absolute zehnjährige Verjährungsfrist, die für bis zum 01.01.2002 erworbene Fondsbeteiligungen taggenau am 02.01.2012 endet. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an, damit wir Ihre Ansprüche prüfen können.