Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Ein beruflicher Aufstieg kann auch rechtliche Folgen haben: Nach einer Trennung wurde vor dem OLG Köln gestritten, ob das neue, deutlich höhere Einkommen des Ehemannes bei der Unterhaltsberechnung zählt. Die Richter entschieden in diesem Fall: Ja!
Das OLG Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Die Trennung der Eheleute erfolgte im Oktober 2019, die Scheidung erfolgte im Jahr 2024. Bereits vor der Trennung hatte der Ehemann u.a. mit Fortbildungen den Grundstein für eine selbstständige Tätigkeit gelegt und das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der damalige Arbeitgeber erteilte die Zustimmung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab Januar 2020. In der Folge gründete der Ehemann unmittelbar nach der Trennung gemeinsam mit einem Geschäftspartner ein eigenes Unternehmen.
Die Ehefrau vertrat nun die Auffassung, das wesentlich höhere Geschäftsführergehalt sei für die Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. Nachdem das Amtsgericht in I. Instanz den Argumenten der Ehefrau nicht gefolgt war und das bisherige Gehalt des Ehemannes fortgeschrieben hatte, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zugunsten der Ehefrau abgeändert und das Geschäftsführergehalt für die Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Das OLG führt aus, dass Veränderungen, die auch bei einer fortbestehenden Ehe sehr wahrscheinlich eingetreten wären, Berücksichtigung finden müssten.
Etwas anderes gilt dann, wenn es sich um eine unvorhersehbare und nicht im ehelichen Zusammenleben angelegte berufliche Entwicklung auf Seiten eines Ehegatten handelt.
Für manch einen kann es sich also lohnen, den Karrieresprung mit Bedacht zu timen – zumindest, solange noch Unterhaltspflichten im Raum stehen.