Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts werden die eheprägenden Einkünfte zugrunde gelegt. Kommt es nach der Trennung oder nach Rechtskraft der Ehescheidung zu Einkommenssteigerungen, ist oftmals unklar, ob diese auch Grundlage der Bemessung des Unterhalts sein können. Es kommt darauf an, wann die Entwicklung eingetreten ist und welche (finanziellen) Auswirkungen diese hat.
Der Karrieresprung setzt einen außergewöhnlichen Verlauf der beruflichen Entwicklung und eine erhebliche Einkommenssteigerung voraus. Ein Karrieresprung kann vorliegen, wenn eine Beförderung wegen einer besonderen außergewöhnlichen Leistung vorgenommen wird, z.B. der angestellte Ingenieur zum Geschäftsführer einer GmbH aufsteigt. Der Unterhaltsberechtigte hat hieran nur Anteil, wenn die Steigerung der Einkünfte zum Zeitpunkt der Trennung/Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hat. Tritt die Einkommensveränderung hingegen nach Trennung/Scheidung ein und ist die Veränderung nicht in der Ehe „angelegt“, partizipiert der Unterhaltsberechtigte nicht an der Einkommenssteigerung. Eine Beförderung oder Einkommenssteigerung im üblichen Rahmen, z. B. bei einer Beförderung vom Assistenz‑
arzt zum Oberarzt, gilt als gewöhnliche Gehaltsentwicklung, an der auch der Unterhaltsberechtigte zu beteiligen ist.