Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Sind Sie gestern Abend auf den Braunschweiger Weihnachtsmarkt gegangen und haben dort Schmalzgebäck am Tresen bestellt? Stellen Sie sich vor, Sie müssten dafür stattdessen jedes Mal einen schriftlichen Kaufvertrag unterschreiben und kämen dann vielleicht gar nicht mehr zum Glühweinstand. Zum Glück besteht für die meisten Verträge Formfreiheit, so dass auch eine mündliche Abmachung bindend ist. Allerdings hat der Gesetzgeber der Formfreiheit Grenzen gesetzt. Manche Geschäfte, wie etwa ein Schenkungsversprechen oder ein Grundstückskaufvertrag, bedürfen der notariellen Beurkundung. Andere Geschäfte, wie etwa eine Bürgschaft oder ein Schuldanerkenntnis, bedürfen immerhin der Schriftform. Für letztere ist die eigenhändige Unterzeichnung eines Dokuments erforderlich, eine E-Mail ist insoweit nicht ausreichend. Mit Urteil vom 12.01.2023, Az: I ZR 49/22, hat der Bundesgerichtshof in Erinnerung gerufen, dass das Erfordernis der Schriftform nicht für Kaufleute gilt, die eine Erklärung im Rahmen ihres Handelsgewerbes abgeben (§§ 343 Abs. 1, 350 HGB). Ein Kaufmann oder der Geschäftsführer eines kaufmännisch geführten Unternehmens können sich also durchaus mündlich für die Zahlungspflicht eines Dritten verbürgen oder eine Schuld anerkennen und damit eine existenzbedrohende Haftungsverpflichtung eingehen. Der Satz, „machen Sie sich mal keine Sorgen, die Rechnung Ihres Schuldners wird bezahlt“, hat schon manchem Kaufmann die Existenz gekostet und damit auch den sorglosen Bummel über den Weihnachtsmarkt unmöglich gemacht. Und das wäre doch sehr schade.