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Kaufpreisminderung ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung

News - 06.04.2008

In einer jüngsten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.01.2008, Az: VIII ZR 210/06) entschieden, dass ein Käufer im Regelfall berechtigt ist, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel der Kaufsache bei Abschluss des Vertrages arglistig verschwiegen hat.

In solchen Fällen ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage gestört, weshalb es dem Käufer nicht zugemutet werden kann, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder durch einen Dritten erbracht werden muss.

Allerdings bleibt es weiterhin Aufgabe des Käufers, dem Verkäufer die arglistige Täuschung nachzuweisen, da dieser regelmäßig behaupten wird, er habe von dem Mangel nichts gewusst.