News

StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-358
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
stanger@appelhagen.de

Kaufrecht – Ort der Nacherfüllung beim Kaufvertrag: Camping-Faltanhänger

News - 06.08.2011

Muss der Käufer die defekte Kaufsache zurück zum Händler bringen oder hat sie der Händler abzuholen? Ein Käufer aus Frankreich kaufte bei einem deutschen Händler einen Camping-Faltanhänger. Im Kaufvertrag war Selbstabholung beim Händler vor Ort vereinbart. Nachdem der Käufer einen Mangel feststellte, verlangte er, dass der Händler den mangelhaften Faltanhänger bei ihm in Frankreich abholen und dann reparieren solle.

Zu Unrecht: Der BGH meint, dass es dem Käufer zuzumuten sei, die Kaufsache zur Reparatur zum Händler zu bringen. Solange der Käufer das nicht tue, habe er auch keinen Anspruch auf Leistungen des Händlers (Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10).

Ob der Händler dem Käufer dafür aber die Kosten für das Verbringen der Kaufsache zurück zum Händler erstatten muss, bleibt abzuwarten. Die Entscheidungsgründe des BGH sind noch nicht veröffentlicht. Die Regelung des § 439 Abs. 2 BGB sieht eine Pflicht zur Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen vor.