Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Der Bundesgerichtshof nochmals bestätigt, dass eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Falle einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, sittenwidrig ist (Urteil vom 29.04.2014). Sie kann auch grundsätzlich nicht als Vertragsstrafe zulässig sein.
Ein Abfindungsanspruch kann in der Satzung beschränkt werden. Ein Ausschluss ist aber nur zulässig bei gemeinnützigen Gesellschaften, bei Tod eines Gesellschafters oder bei Mitarbeiter- und Managerbeteiligungen (auf Zeit) sowie für eigene Anteile.
Für den Gesellschafter, der wegen seines Fehlverhaltens ausgeschlossen wird, ist der Ausschluss selbst und nicht die Entziehung der Abfindung die eigentliche Strafe!