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Kein Anspruch auf Schadensersatz bei falscher Vorgabe der Nacherfüllung!

Baurecht - 05.10.2016

Ein Bauunternehmer führte einen Kühlkreislauf zum Betrieb eines Teilchenbeschleunigers aus. Nach Fertigstellung zeigten sich korrosionsbedingte Verschmutzungen an Wasserfiltern der Kühlkreise. Der Auftraggeber setzte dem Bauunternehmer Frist zur Mangelbeseitigung durch Austausch des kompletten Leitungsnetzes und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs eine Ersatzvornahme an. Der Bauunternehmer wies darauf hin, dass ein Kom-plettaustausch nicht erforderlich sei. Der Auftraggeber ließ die Rohrleitungen der betroffenen Kühlkreisläufe vollständig austauschen und verlangte vom Bauunternehmer die Kosten für den Komplettaustausch. Im Prozess stellte sich heraus, dass zur Mängelbeseitigung ein mehrfach wiederholtes, chemisch unterstütztes Spülen ausgereicht hätte und der vollständige Austausch der Leitungen nicht erforderlich war.

Das OLG Celle (Urteil vom 09.10.2013 – 14 U 21/13 ) hat entschieden, dass der Bauunternehmer nicht haftet. Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme lagen nicht vor. Der Auftraggeber hätte zur Mangelbeseitigung auffordern müssen. Er verlangte jedoch einen Komplettaustausch, den der Bauunternehmer nicht schuldete.

Auftraggeber sollten Mängelrügen behutsam formulieren. Sie können zwar verlangen, dass der Unternehmer Mängel seines Werks fachgerecht beseitigt. Auftraggeber können jedoch keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung fordern, wenn die Mangelbeseitigung auf eine andere Art möglich ist. Der Auftraggeber kann also eine Neuherstellung nur dann fordern, wenn die Nachbesserung auf eine andere Weise nicht möglich ist.