Gabriele Thiele
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Familienrecht
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Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nicht ohne weiteres nach Beendigung der Beziehung zurückgefordert werden. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof erneut bekräftigt (Urt. vom 31.10.2007 – XII ZR 261/04) und ist damit den Kritikern an seiner Rechtsprechung nicht gefolgt. Allerdings könnte der Grundsatz zukünftig einigen Einschränkungen unterliegen.
Ein Unternehmer hatte auf ein Bankkonto seiner Lebenspartnerin knapp 40.000 € mit dem Vermerk „Umbuchung“ überwiesen. Er fordert diesen Betrag wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“ zurück. Die Empfängerin macht geltend, der Betrag sei ihr nicht ohne Rechtsgrund überwiesen worden, sie dürfe ihn daher behalten. Sie habe das Unternehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet, dabei selbst Einlagen in erheblicher Höhe geleistet und zeitweise auch die Löhne der Arbeitnehmer gezahlt. Ferner habe sie ihren Partner in schwerer Krankheit gepflegt und teilweise das Unternehmen geleitet. Der BGH stellt fest, dass der Unternehmer unter derartigen Umständen die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat. Er kann sie deshalb nicht zurückfordern.
Die rechtlichen Beziehungen der Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind noch immer mit hohen Unsicherheiten belastet. Das betrifft insbesondere Selbständige und Unternehmer. Wir beraten sie gern bei vertraglichen Regelungen.