Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Der Gesetzgeber hat mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB ein schlankes Bauleitplanverfahren geschaffen. Es spart durch den Verzicht auf Umweltprüfung, naturschutzrechtlichen Ausgleich und vorherige Änderung des Flächennutzungsplanes in erheblichem Maß Zeit und Kosten.
Voraussetzung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung ist, dass für das festgesetzte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist. Leider schränkt eine aktuelle Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes den Anwendungsbereich bei Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerblichen Vorhaben deutlich ein. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nimmt für die UVP-vorprüfungspflichtigen Einzelhandelsbetriebe eine UVP-Pflicht sogar dann an, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm knapp unterschritten werden. Dies dürfte bei Einzelhandelsbetrieben die Regel sein, weil Anlieferung und Parkplatz stets Verkehrsimmissionen verursachen und Einzelhandelsbetriebe aus städtebaulichen Gründen im Umfeld von Wohnbebauung liegen sollen.
Im Ergebnis dürfte der Bebauungsplan der Innenentwicklung für Einzelhandelsbetriebe daher ausscheiden.