Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Es ist einfach und spart Kosten: Immer mehr Anbieter gehen mittlerweile zu Online-Rechnungen über. Die Rechnungen werden in einem Portal elektronisch hinterlegt. Der Kunde kann sie über das Internet abrufen. Wer eine Papierrechnunghaben will, zahlt extra.
Ein Telekommunikationsanbieter musste sich vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.10.2014, Az.: III ZR 32/14) sagen lassen, dass diese Praxis nicht ausnahmslos zulässig ist. Er verlangte für seine monatlichen Papierrechnungen jeweils 1,50 EUR. Diese in den AGB des Anbieters enthaltene Regelung sah der BGH als unwirksam an.
Zu den wesentlichen Grundgedanken des Rechts gehöre, dass jeder Marktteilnehmer seine Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Dies lasse sich auch durch AGB nicht ändern. Die Erteilung einer Rechnung in Papierform sei weiterhin eine Vertragspflicht, für die kein gesondertes Entgelt verlangt werden dürfe.
Da sich der Telekommunikationsanbieter mit seinem Angebot nicht ausschließlich an Kunden wende, die mit ihm Verträge auf elektronischem Weg abschlössen, könne er nicht erwarten, dass seine Vertragspartner praktisch ausnahmslos über einen Internetzugang verfügten und in der Lage seien, die ihnen elektronisch erteilten Rechnungen aufzurufen. Daran ändere die bisherige allgemeine Verbreitung der Internetnutzung nichts. Online-Rechnungen seien noch kein Standard.
Unternehmen, die überlegen, ihren Kunden für Papierrechnungen zukünftig ein Entgelt zu berechnen, sind daher nur sicher, wenn sie auch Vertrieb und Vertragsschluss ausschließlich elektronisch abwickeln.