Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
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In einer vielbeachteten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) 2014 darüber zu entscheiden, ob Ansprüche eines unfallgeschädigten Radfahrers zu kürzen sind, wenn er keinen Helm getragen hat (BGH, Az.: VI ZR 281/13). Eine Frau hatte 2011 einen fremdverschuldeten Fahrradunfall. Sie erlitt Kopfverletzungen, die weniger schwerwiegend ausgefallen wären, hätte sie einen Helm getragen.
Der BGH hatte eine Anspruchskürzung verneint:
Die Begründung zeigt, dass sich diese Bewertung künftig ändern kann, wenn mehr Radfahrer einen Helm tragen.
Die Instanzgerichte unterscheiden teilweise zwischen „normalen“ Radfahrern und Radrennfahrern. Letztere seien bei Unfällen besonders gefährdet und hätten daher die Obliegenheit, einen Helm zu tragen (etwa OLG Celle, Az.: 14 U 113/13).
Mit einer ähnlichen Begründung hatte das Landgericht Bonn einem Fahrer eines Speed-Pedelecs (ein besonders schnellen E-Bikes) einen Mithaftungsanteil von gar 50% auferlegt. Unabhängig von einer Helmpflicht sei die Gefahr einer schweren Verletzung so off ensichtlich, dass sich dem Fahrer das Tragen eines Helmes aufdrängen musste, so das Gericht (LG Bonn, Az.: 18 O 388/12).