Marvin Schwope LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Keine eigene Leistungsposition und trotzdem muss der Auftragnehmer die Leistung erbringen? Und das auch noch, ohne dafür zusätzlich vergütet zu werden? Was zunächst überraschend klingt, kann schnell Realität werden. Denn: Leistungsverzeichnisse enthalten häufig umfangreiche Vorbemerkungen. Wenn Auftragnehmer diese bei der Kalkulation nur überfliegen, kann es teuer werden: Auch ohne korrespondierende Leistungsposition mit Einheitspreis können Vorbemerkungen verbindliche Leistungspflichten des Auftragnehmers begründen, die der Bauherr nicht vergüten muss.
Das OLG Brandenburg hatte jüngst über die Berechtigung eines Nachtrags über Fangnetze, den sogenannten Dachdeckerfangschutz, zu entscheiden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026 - 10 U 84/25). Das Leistungsverzeichnis bestimmte, dass Schutz- und Arbeitsgerüste sowie sonstige, für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Sicherungsmaßnahmen Sache des Auftragnehmers seien. Nach Auffassung des Gerichts gehörte der Dachdeckerfangschutz zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang und war durch die vereinbarten Einheitspreise abgegolten.
Maßgeblich ist also nicht allein das Positionsverzeichnis. Vertragsinhalt sind auch die Vorbemerkungen, technischen Vertragsbedingungen und sonstigen Bestandteile der Vergabeunterlagen. Werden dort Nebenleistungen dem Auftragnehmer zugewiesen, müssen sie kalkuliert werden, auch wenn hierfür keine eigene Abrechnungsposition vorgesehen ist. Primär ist zwar weiterhin der Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 VOB/A verpflichtet, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu verwenden. Bei der Abgabe eines Angebots trotz unklarer oder unvollständiger Leistungsbeschreibung übernimmt der Auftragnehmer jedoch ein Kalkulationsrisiko, das die Gerichte nicht nachträglich korrigieren. Dies gilt unabhängig davon, wie groß die wirtschaftliche Belastung für den Auftragnehmer ist!
Deshalb unser Tipp für Bauunternehmer: Vor Angebotsabgabe sollten Sie nicht nur die einzelnen Positionen, sondern gerade auch Vorbemerkungen gründlich prüfen. Bleiben Umfang oder Kostentragung von darin beschriebenen Leistungen unklar, sollten Sie dies vor Angebotsabgabe klären, dokumentieren und Ihre Kalkulationsannahmen ausdrücklich kenntlich machen.