Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen (z.B. von Stellplätzen) oder Räume (z.B. Keller- oder Bodenräume) an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Sondernutzungsrecht. Sie erfordert eine Vereinbarung aller vorhandenen Wohnungseigentümer durch Änderung der Teilungserklärung.
Sie ist selbst dann nicht mit Mehrheitsbeschluss zulässig, wenn alle anderen Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2016, Az.: V ZR 191/15). Ein Mehrheitsbeschluss mit einer derartigen Regelung wäre nichtig, weil damit der vollständige Ausschluss der jeweils anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch der zugewiesenen Flächen oder Räume des Gemeinschaftseigentums verbunden ist.
Durch Mehrheitsbeschluss sind nur Gebrauchsregelungen an Flächen oder Räumen des Gemeinschaftseigentums möglich, die die Art und Weise des gemeinschaftlichen Gebrauchs bestimmen bzw. auch einschränken. So kann beispielsweise das Recht zu einer turnusmäßigen Nutzung von Stellplätzen („Rotationsprinzip“) oder der Nutzung von Wäsche- bzw. Trockenkellern nach Zeitplänen eingeräumt werden.