Dr. Hendrik Ott
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Das verbraucherfreundliche Widerrufsrecht schützt nicht davor, eine riskante Bürgschaft zu übernehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19) entschieden. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Alleingesellschafter für ein Darlehen seiner GmbH gegenüber der Bank gebürgt. Als die GmbH in die Insolvenz geriet, nahm die Bank ihn aus der Bürgschaft in Anspruch. Daraufhin widerrief der Bürge die Bürgschaftserklärung, weil er diese nicht in den Geschäftsräumen der Bank unterzeichnet hatte und von der Bank nicht über sein 14-tägiges Widerrufsrecht als Verbraucher belehrt worden war. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Zahlungsklage der Bank ab.
Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Bank Erfolg. Ihm zufolge setzt das Widerrufsrecht des Verbrauchers stets eine entgeltliche Leistung des Unternehmers (also der Bank) voraus. Diese Voraussetzung sei bei einer Verbraucher-Bürgschaft nicht erfüllt, weil sich hierbei nur der Bürge einseitig zur Leistung gegenüber der Bank verpflichte.