Die Umsätze im Online-Handel wachsen enorm, wohingegen die Umsätze außerhalb des Internet stagnieren. Viele Anbieter scheuen den Schritt des Internetverkaufs aufgrund des Widerrufsrechts bei Online-Geschäften. Das Risiko von hohen Rücklaufquoten durch missbräuchliche Ausnutzung des Widerrufsrechts lässt sich in vielen Fällen leicht beseitigen.
Bei Bestellungen von Maßanfertigungen und anderen individuell angepassten Waren im Internet steht dem Käufer kein Widerrufsrecht zu - selbst dann nicht, wenn die Firma mit der Fertigung oder Anpassung noch gar nicht begonnen hatte.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (Az. C-529/19) erneut bekräftigt.
Der Kunde hatte auf einer Messe bei Möbel Kraft eine vorgefertigte Einbauküche bestellt. Einige Teile der Küche sollten nach seinen individuellen Wünschen angepasst werden. Nach dem Vertragsschluss berief er sich auf ein Widerrufsrecht und weigerte sich die Küche abzunehmen.
Zu Unrecht wie der Europäische Gerichtshof nun entschieden hat. Auch wenn die Verkäuferin mit den vereinbarten Anpassungen noch nicht begonnen hatte, bleibt es beim generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für angepasste Ware.
Mit einer kleinen Anpassung – wie zum Beispiel einem Namensschriftzug – können Sie das Widerrufsrecht ausschließen und das Risiko der grundlosen Rückgabe minimieren.