Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Umtausch schadhafter Produkte gestärkt (Urteil vom 17.04.2008, Az. C-404/06). Wird ein Haushaltsgerät vor Ablauf der Gewährleistungszeit defekt, darf der Verkäufer beim Umtausch keine Nutzungsentschädigung verlangen. Nach dem EuGH kann der Verkäufer vom Kunden/Verbraucher frühestens zwei Jahre nach Lieferung des Produkts eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das deutsche Recht, das eine solche Nutzungsentschädigung vorsieht, verstoße gegen die höherrangige europäische Verbrauchsgüterkauf-richtlinie.
Ob Käufer/Verbraucher, die bereits eine Nutzungsentschädigung geleistet haben, diese nunmehr zurückverlangen können, wird der Bundesgerichtshof in einigen Monaten entscheiden. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern ist eine Nutzungsentschädigung weiterhin zulässig. Hier gilt die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht.