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Keine Abschlagsrechnung nach Schlussrechnungsreife!

Baurecht - 04.09.2019

In der Praxis werden häufig von Bauunternehmen noch Abschlagsrechnungen gestellt, obwohl die beauftragten Bauleistungen bereits vollständig erbracht sind. Hiermit wird die Hoffnung verbunden, innerhalb der erheblich kürzeren Zahlungsfristen hierauf Abschlagszahlungen des Auftraggebers zu erhalten.

Das OLG Stuttgart hatte in einer aktuellen Entscheidung Gelegenheit klarzustellen, dass derartige Abschlagsrechnungen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur eine kurze Zeit durchsetzbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Abschlagszahlungen nicht mehr verlangt und durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und nach Ablauf der Frist gem. § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen ist.

Nach Eintritt dieser Schlussrechnungsreife kann die Forderung aus der Abschlagsrechnung auch nicht mehr im Prozess durchgesetzt werden. Selbst wenn der Unternehmer vor Eintritt der Schlussrechnungsreife die Abschlagsrechnung eingeklagt hat, muss er die Schlussrechnung stellen und seine Klage auf die Forderung aus der Schlussrechnung umstellen.

Der weitere Nachteil eines Festhaltens an einer späten Abschlagsrechnung ist ein möglicher Zinsverlust: Zinsen auf die Abschlagsrechnung kann der Unternehmer nur bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife verlangen. Auf die Restforderung auf der Schlussrechnung kann der Unternehmer demgegenüber nur Zinsen nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Schlussrechnung, § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlangen. Dies führt zu einer Zinslücke, wenn sich der Auftragnehmer zu lange Zeit mit dem Stellen der Schlussrechnung lässt.

Jedem Unternehmer ist deshalb zu empfehlen, unverzüglich nach Abnahme die Schlussrechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn es noch Klärungsbedarf über strittige und nicht endverhandelte Nachträge oder Mängel gibt. Eine hinsichtlich der Nachtragsforderungen in diesen Fällen etwas überhöhte Schlussrechnung steht der Fälligkeit der begründeten Schlussrechnungsforderung ebenso wenig entgegen, wie das anteilige Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls noch ausstehender geringfügiger Mangelbeseitigungsarbeiten.