Ist eine Ferienwohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor (§ 10e Abs. 1 Satz 2 EstG), wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht. Das hat der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28.11.01, X R 27/01) klargestellt. Die für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erforderliche Nutzung zur Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zur Wohnung voraus.