Jens Stanger
Rechtsanwalt
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Informationstechnologierecht
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Man liest es häufig in Preislisten privater Anbieter: „Stornierungsgebühr“, „Bearbeitungsgebühr“ oder „Kursgebühr“. Und denkt sich nichts dabei.
Der Betreiber einer Wiesbadener Fahrschule verbindet zukünftig mit dem Begriff „Gebühr“ eine Verurteilung wegen irreführender Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Er hatte in der Preisliste auf seiner Internetseite u.a. angegeben, dass eine „Anmeldegebühr“ von 79 € fällig werde. Geht nicht, sagte das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14) und gab dem Unterlassungsbegehren eines Abmahnvereins statt.
Die Bezeichnung „Gebühr“ suggeriere dem Kunden, dass es sich nicht um ein frei verhandelbares Entgelt handele, sondern um die Vergütung einer öffentlichen Behörde. Damit verschleiere die Fahrschule, dass es sich um die eigene Vergütung handele. Dadurch werde der Verbraucher unzulässig in die Irre geführt.
Private Unternehmen sollten daher die Begriffe „Gebühr“ oder „Beitrag“ (ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Abgabe) für die Bezeichnung ihrer eigenen Vergütung vermeiden. „Preis“ oder „Entgelt“ sind hingegen nicht zu beanstanden.