Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Nach dem Haftpflichtgesetz haftet der Betreiber einer Anlage auch ohne Verschulden für Schäden, die beim Betrieb der Anlage auftreten. Kommunen als Betreiber der Kanalisation haften jedoch nicht für Wasserschäden, die durch einen Jahrhundertregen und eine dadurch übergelaufene Abwasserkanalisation entstanden sind. Bei solchen unvorhersehbaren Ereignissen hat die Gefährdungshaftung ihre Grenze in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Den Kommunen darf kein unvernünftig hoher Aufwand zur Sicherung ihrer öffentlichen Anlagen abverlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 22.04.04 – III ZR 108). Die Klage von Hauseigentümern, die durch einen Überlauf der Kanalisation zu Schaden gekommen waren, wurde abgewiesen.