René Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.04.2019, VIII ZR 12/18, etwas klargestellt, was auf dem ersten Blick selbstverständlich sein müsste, in der Praxis aber zunehmend Probleme bereitet hat:
Die Mieter haben dem Vermieter Mängel angezeigt und die Miete über einen langen Zeitraum gemindert. Die Mieter haben auf Grund diverser fehlgeschlagener Mängelbeseitigungsversuche und Eigentümerwechsel abgelehnt, die Mängel beseitigen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass in diesem Fall weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch ein Recht zur Minderung besteht. Das Urteil stellt klar, dass der Mieter dem Vermieter in zumutbarer Weise Gelegenheit geben muss, Mängel zu beseitigen. Das Recht zur Mängelbeseitigung hat der Vermieter auch, wenn die Mängelbeseitigung schon fehlgeschlagen oder von Voreigentümern unzureichend durchgeführt worden ist.
Die Tücke steckt aber wie immer im Detail. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an.