Dr. Hendrik Ott
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Corona hat inzwischen den Bundesgerichtshof erreicht. Mit Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20 – hat das Gericht erstmalig zur Pfändbarkeit von Corona-Soforthilfen Stellung bezogen. Im zugrundeliegenden Fall betrieb der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einer bereits vor Jahren titulierten Geldforderung in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) des Schuldners.
Dieser erhielt im April 2020 erhebliche Corona-Soforthilfen überwiesen, die den Pfändungsschutzbetrag um ein Vielfaches überstiegen. Die kontoführende Bank verweigerte die Auszahlung der Corona-Soforthilfe an den Schuldner unter Verweis auf die seit langem bestehende Kontenpfändung.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschied. Die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar, soweit sich das Pfandrecht des Gläubigers auf eine Altforderung bezieht, die vor dem 01.03.2020 entstanden ist. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Corona-Soforthilfe verbundenen Zweckbindung sei der Pfändungsfreibetrag in Höhe der staatlichen Zuwendung analog § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. Der Gläubiger ging also leer aus.