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Keine Straßenausbaubeiträge für Straßenbaumaßnahmen in Sachsen-Anhalt, die in satzungsloser Zeit hergestellt wurden?

News - 08.04.1999

Zu Irritationen hat in Sachsen-Anhalt die 3. Änderung des Kommunalabgabengesetzes geführt, die seit dem 22. April 1999 in Kraft ist. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll es „durch eine Klarstellung des Gesetzes“ den Gemeinden verwehrt werden, noch Straßenausbaubeiträge für Maßnahmen an Straßen zu erheben, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden, ohne daß die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügte.

 

Der Gesetzgeber hat damit das Satzungserfordernis auf einen sehr frühen Zeitpunkt vorverlegt. Abgabenrechtlich hat er dadurch eine völlig neue Forderung für Beitragserhebungen geschaffen, die über eine bloße Klarstellung des Gesetzes hinausgeht. Da dem Gesetz keine Rückwirkung beigemessen wurde, dürfte das beabsichtigte Ziel des Gesetzgebers verfehlt worden sein. Dies gilt jedenfalls für Ausbaumaßnahmen, für die Beitragspflichten bis zum 21. April 1999 noch nach altem Recht entstanden sind, weil der Gemeinderat bis dahin noch eine Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen hat.

 

Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen eine Satzung im Laufe des Ausbaus beschlossen wurde, die Beitragspflicht für eine Maßnahme aber aus anderen Gründen noch nicht bis zum 21. April 1999 entstanden war. Die Abrechnung der Straßenausbaubeiträge richtet sich in diesem Fall nach neuem Recht, wobei in vielen Fällen dann die Voraussetzung „Vorliegen einer Satzung vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme“ nicht gegeben sein dürfte.