Sebastian Staats
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für
Vergaberecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-312
Telefax: +49 (0) 531 28 20-325
staatsappelhagen.de
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die diesen berechtigt, von der Netto-Schlussrechnungssumme eine Umlage für die Baustellenkoordination in Höhe von 1% abzuziehen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2024 - 21 U 52/24).
Vorformulierte Vertragsklauseln unterfallen nicht der gesetzlichen AGB-Kontrolle, wenn sie Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflicht unmittelbar regeln. Das wird für sog. Umlageklauseln bejaht, wenn sie ein pauschales Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Auftraggebers, wie etwa die anteilige Prämie für die vom Auftraggeber abgeschlossene Bauwesenversicherung (Bauleistungsversicherung) regeln. Auch an den Kosten für Bereitstellung und Lieferung von Bauwasser oder -strom auf der Baustelle kann der Auftragnehmer wirksam beteiligt werden. Allerdings muss sich ein solcher Abzug zwingend am tatsächlichen Verbrauch orientieren (BGH, Urteil vom 10.06.1999, VII ZR 365/98; OLG Hamburg, IBR 2017, 183) oder zumindest die Option einer Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch enthalten (OLG Hamm, IBR 2023, 230). Bei der Baustellenkoordination handelt es sich um eine ureigene Aufgabe des Auftraggebers (§ 4 Abs. 1 VOB/B). Mit ihrer Wahrnehmung erbringt der Auftraggeber somit keine Leistung für den Auftragnehmer. Die Klausel ist deshalb kontrollfähig und wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Dementsprechend sind auch SiGeKo-Kosten nicht umlagefähig (LG Bochum, IBR 2021, 616). Unwirksam sind in der Regel auch Bauschuttklauseln, weil die Beseitigung des mit der Werkleistung verbundenen Abfalls zum geschuldeten Erfolg des Auftragnehmers gehört und ihm durch eine solche Klausel das Recht genommen wird, den von ihm verursachten Mangel - sofern bei der Ausführung der Leistung überhaupt Bauschutt anfällt - selbst zu beseitigen (BGH, IBR 2020, 575).