René Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Wird an einer vermieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet und diese Wohnung dann verkauft, besteht für den Käufer eine Sperrfrist von 3 Jahren, in denen er nicht kündigen kann, um die Wohnung selbst zu beziehen (§ 577a Absatz 1 BGB).
Diese Frist kann von den Bundesländern durch Rechtsverordnung auf 10 Jahre verlängert werden. Drei Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern) haben davon Gebrauch gemacht.
In Niedersachsen bleibt alles beim alten. Mit der Umwandlung liebäugelnde Wohnungsunternehmen sowie potenzielle Interessenten können aufatmen.