Wer ein Kraftfahrzeug kauft, wird erst mit der Übergabe des Kfz-Briefes Eigentümer. Eine böse Erfahrung musste ein Käufer machen, der von einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug zum Preis von 11.560,00 € kaufte und sofort bar bezahlte. Der Händler übergab das Fahrzeug und sicherte ihm zu, den Brief per Post zu schicken. Der Händler seinerseits hatte den Wagen für 10.000,00 € angekauft, aber noch nicht bezahlt. Deshalb gab der Verkäufer den Brief noch nicht aus der Hand.
Erstverkäufer und Zweitkäufer waren von dem Händler hintergangen worden. Nachdem von diesem nichts zu holen war, stritten sich die beiden um das Fahrzeug bzw. den Brief. Der Bundesgerichtshof gab in letzter Instanz dem Erstverkäufer Recht (Urt. v. 13.09.2006 – VIII ZR 184/05). Da dieser den Brief noch nicht herausgegeben hatte, entsprach dies einem ausdrücklich vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Er war somit weiter Eigentümer des Fahrzeugs. Der geprellte Käufer musste das Fahrzeug an den ursprünglichen Eigentümer herausgeben und diesem für die gefahrenen km Entschädigung leisten.