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Kfz-Händler haftet für überalterte Reifen

News - 04.07.2004

Ergibt sich nach einem Unfall, dass dieser auf der Benutzung überalterter Reifen beruht, die bei Verkauf aufgezogen waren, so trifft den Kfz-Händler die volle Haftung. Dies hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.02.2004 - VIII ZR 386/02) entschieden.

Mit einem Sportwagen, der im Dezember 1998 mit zu alten Reifen (Herstellung im April 1993) verkauft worden war, war es im August 1999 wegen eines platzenden Reifens zum Totalschaden gekommen. Das Produktionsdatum von Reifen kann durch Fachleute anhand der aufgeprägten „DOT-Nummer“ leicht ermittelt werden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses (wie auch Neuwagen-Verkaufsbedingungen) schützen insoweit nicht. Dies gilt auch für vergleichbare Verkaufsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern. Sie alle wären wegen Verletzung des so genannten Transparenzgebots unwirksam.