Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Anhand der Düsseldorfer Tabelle wird auf Grundlage des Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhalts mit einem Prozentsatz des sog. Mindestunterhalts festgelegt. Dabei beträgt der Höchstsatz z.B. für ein 12-jähriges Kind (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes) 735,50 €. In der Einkommensgruppe 10 beträgt das um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 5.100,00 € und 5.500,00 €. Weitergehende Ansprüche mussten in der Vergangenheit anhand konkreter Bedarfspositionen des Kindes dargelegt werden.
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.09.2020 entschieden, dass die begrenzte Fortschreibung der Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle bis zum Doppelten der bislang enthaltenen Einkommensbeträge nicht ausgeschlossen sei. Da Kinder ihre Lebensstellung von den Eltern ableiten, müsse einem hohen Einkommen damit Rechnung getragen werden. Es wird aber dabei bleiben, dass man einen höheren Bedarf zumindest im Ansatz darstellen muss, um eine Anhebung der Unterhaltsbeträge zu erreichen.