Gabriele Thiele
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Familienrecht
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In der Vergangenheit wurde Kindesunterhalt auch bei besonders guten Einkommensverhältnissen auf den Höchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle begrenzt. Dieser orientierte sich in der höchsten Stufe an Einkünften bis
5.500 €.
Der BGH hat seine Rechtsprechung dazu geändert. Die Düsseldorfer Tabelle ist angepasst. Bis zur Höhe von jetzt 11.000 € ist die Tabelle fortgeschrieben, es kann sich also bei besonders guten wirtschaftl. Verhältnissen eine deutlich höhere Barunterhaltsverpflichtung für die Kinder als bisher ergeben.