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MeyerGunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Kita-Gebühren in Zeiten der Corona-Pandemie

Öffentliches Recht - 03.06.2020

Erhebt eine Gemeinde Kita-Gebühren aufgrund einer Satzung, ist das BGB nicht anwendbar. Der zivilrechtliche Gedanke do ut des („Ich gebe, damit Du gibst.“) ist den öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren aber nicht völlig fremd. Wer Gebühren für eine öffentliche Einrichtung wie beispielsweise eine Straßenreinigung zahlt, die nur alle paar Monate statt zweimal wöchentlich ihrer Arbeit nachkommt, erhält keine äquivalente Gegenleistung. 

Kita-Gebühren sind indes keine klassischen Benutzungsgebühren, sondern solche sui generis („eigener Art“). Krippen, Kindergärten und Horte finanzieren sich nicht lediglich aus den Gebühren der Eltern, sondern auch aus dem allgemeinen Steueraufkommen. Die Gebührenpflicht entfällt daher nicht, wenn Kitas etwa wegen Streiks, Rohrbrüchen oder Kopfläusen kurzfristig geschlossen bleiben. Für die Rechtsprechung sind Schließungen von ungefähr zwei Wochen kurzfristig. Kita-Satzungen können somit vorschreiben, dass trotz derartiger Schließungen die Gebühren in voller Höhe zu erheben sind. 

Bei längerfristigen Schließungen ist aber selbst bei Gebühren eigener Art das Äquivalenzprinzip gestört. Bleibt eine Kita für einen ganzen Monat geschlossen, müssen Eltern für diesen Monat keine Gebühren entrichten. Solche Ausnahmen sind entweder ausdrücklich in der Kita-Satzung enthalten oder durch Auslegung zu ermitteln. Eine Rückausnahme gilt, falls die Kita eine Notbetreuung angeboten hat, beispielsweise für die Kinder von Ärzten oder Krankenschwestern. Die davon begünstigten Eltern bleiben gebührenpflichtig, selbst wenn sie die angebotene Betreuung nicht angenommen haben.