Das Land Sachsen-Anhalt schreibt für nachbarrechtliche Streitigkeiten sowie für Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von bis zu 750,- € verbindlich ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor, sofern beide Parteien ihren Wohnsitz innerhalb des Landes haben. Ersatzweise genügt bei Zahlungsansprüchen bis zu diesem Wert das gerichtliche Mahnverfahren.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein solches Güte-/Mahnverfahren einer Klagerhebung und damit bereits der Zustellung einer Klage an die Gegenseite zwingend vorausgehen muss (Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 336/03). Eine Nachholung nach Zustellung der Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist nicht möglich. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen; die Klägerpartei trägt die Kosten. Anschließend muss das Versäumnis nachgeholt und nach Scheitern des Güte-/Mahnverfahrens eine neue - kostenpflichtige - Klage erhoben werden.