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Klare Formulierungen zum Gerichtsstand bei Verträgen mit Auslandsbezug

News - 01.01.2013

Warenlieferverträgen mit internationalem Bezug fehlt häufig eine klare Regelung über einen Gerichtsstand, das anwendbare Recht oder eine Schiedsgerichtsklausel. Kommt es zum Streit, muss erst einmal die Hürde der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts genommen werden. Denn wer klagt schon gerne vor einem ausländischen Gericht, dessen Rechtsordnung er nicht (so gut) kennt?

 

Manchmal hilft der Gerichtsstand des Erfüllungsortes weiter, sofern dieser in Deutschland liegt. In einer aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar (Urteil vom 07.11.2012 – Az.: VIII ZR 108/12), dass die Regelung über Transportkosten wie z.B. nach den Incoterms (international commercial terms, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer), gleichzeitig einen Erfüllungsort bestimme. Dabei ist es nach Auffassung des BGH unerheblich, ob die Vertragsparteien sich dieser Wirkung bei Vereinbarung der Lieferklausel bzw. der Klausel über die Tragung der Transportkosten bewusst waren.

 

Verlassen sollte man sich darauf nicht, sondern in Verträge, insbesondere mit Auslandsbezug, stets Regelungen über den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bzw. gleich eine Schiedsgerichtsklausel aufnehmen.