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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Klare Fristenregelung bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

News - 04.04.2007

Die Arbeitgeberkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam (§ 85 SGB IX). Nach bisheriger Rechtsprechung musste die Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung noch nicht feststehen. Die Stellung des Antrags auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vor Zugang der Kündigung reichte aus, wenn zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend die Anerkennung erfolgte. Es genügte, wenn der Antrag nur einen Tag vor Zugang der Kündigung gestellt worden war. Allein durch Stellung eines Antrags, unabhängig von dessen Erfolgsaussichten, konnte Druck auf den Arbeitgeber zur Zahlung einer erhöhten Abfindung ausgeübt werden.

Der im Jahr 2004 eingeführte § 90 Absatz 2 a SGB IX brachte keine Lösung des Problems. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für erfreuliche Klarheit gesorgt (Urteil vom 01.03.2007 – 2 AZR 217/06, laut Pressemitteilung 17/07). Es gewährt

den Sonderkündigungsschutz nur dem schwerbehinderten Menschen, der mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung bereits als solcher anerkannt ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat (und später rückwirkend anerkannt wird).