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EichhornDr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Klare Rechtsgrundlage für Emissionskontingente: Gesetzgeber beseitigt jahrelange Unsicherheit in der Bauleitplanung

Öffentliches Recht - 08.01.2026

Die rechtssichere Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten war seit Jahren durch eine unklare Rechtslage zur Festsetzung von Emissionskontingenten erheblich erschwert. Mit einer neuen, klaren Regelung im BauGB hat der Gesetzgeber diese Problematik nun grundlegend behoben.

In einem dicht besiedelten Land ist die Ausweisung von Industrie- oder Gewerbegebieten aufgrund nahegelegener Wohnbebauung häufig nur mit Einschränkungen der im neuen Gebiet zulässigen Geräuschemissionen möglich. Dafür gibt es ein - eigentlich - einfaches Instrument: die Festsetzung der von einem Gutachter errechneten zulässigen Emissionskontingente je qm Gewerbefläche, bei denen die Immissionsrichtwerte der nahegelegenen Wohnbebauung eingehalten werden.

Aufgrund einer überraschenden, aber leider juristisch richtigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2017 ergaben sich schier unlösbare, praktische Probleme: Die nach damaligem Recht anzuwendende Rechtsgrundlage der Gliederung von Baugebieten in jedem Gewerbe- oder Industriegebiet verlangte ein schalltechnisch unbeschränktes Teilgebiet, auf dessen Details hinsichtlich Größe und zulässiger Beschränkung sich die Rechtsprechung aber leider nicht einigen konnte. Eine unvermeidbare Sollbruchstelle in jedem Bebauungsplan.

Nunmehr hat der Gesetzgeber nach 8 Jahren endlich Abhilfe geschaffen. Im Zuge der Einführung des „Wohnungsbauturbos“ (wir berichteten in Ausgabe 12/25) wurde eine einfache und klare Vorschrift in das BauGB aufgenommen, die die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten in Gewerbe- und Industriegebieten ermöglicht, ohne Teilflächen auszunehmen oder andere risikobehaftete Kunstgriffe zu unternehmen.

Die Bedeutung dieser sehr einfachen Gesetzesänderung kann gar nicht unterschätzt werden und trägt für die Bauleitplanung erheblich zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsstandortes Deutschland bei.