News

ErTahsin Er
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (0) 531 28 20-434
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
tahsin.er@appelhagen.de

(Klima-)Wandel in der Rechtsprechung – Fokus auf erneuerbare Energien

Energierecht - 02.06.2025

Stellen Sie sich vor: Sie planen voller Vorfreude ein Projekt zum Ausbau erneuerbarer Energien – etwa eine Solaranlage oder gleich ein ganzer Windpark. Hierfür benötigen Sie Genehmigungen. Nicht selten war dies in der Vergangenheit die größte Hürde. Hier bahnt sich jedoch ein Kurswechsel an. Doch was bedeutet das für den Ausbau? Und viel wichtiger – Was bedeutet das für Sie?

Die Versagung von Genehmigungen erfolgte häufig wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen. Besonders im Baurecht spielt das eine wichtige Rolle. Der Gesetzgeber muss diese Interessen in Einklang bringen. Hierzu normierte er in § 2 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), dass das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien als „überragend“ gilt. Doch was genau heißt das?

Die konkrete Ausformung obliegt den Gerichten. Diese müssen bestimmen, wann welches Interesse vorgeht. Hier deutet sich ein Wandel an.

So entschied das OVG Koblenz mit Urteil vom 15.08.2024 (1 A 10604/23.OVG) die Frage, ob der Denkmalschutz Vorrang vor dem Ausbau erneuerbarer Energien genießt. Das Gericht lehnte dies mit einem Verweis auf § 2 EEG ab und erörterte, dass der Ausbau erneuerbarer Energien neue Dimensionen und Bedeutung erlangt habe. Das Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien sei als „vorrangiger Belang des Gemeinwohls“ zu begreifen.

Kurz darauf entschied das OVG NRW (10 A 2281/23) ebenfalls zu Gunsten des Ausbaus erneuerbarer Energien. Hier wurde erneut geurteilt, dass die Interessen am Ausbau erneuerbarer Energien auch solche des Denkmalschutzes schlagen können. Eine weitere Entscheidung, die als Leitbild für den neuen Kurs dient.

Diese Urteile reihen sich in eine immer länger werdende Liste von Urteilen ein, die den erneuerbaren Energien den Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen einräumen. Das zeigt: die neue Interessengewichtung macht die Runde. Die Waage kippt langsam zu Gunsten der erneuerbaren Energien.

Jedenfalls bis zum Erreichen der Klimaziele sind erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in der Abwägung zu berücksichtigen. Das heißt, dieses Interesse kann nur in Sonderfällen durch andere verdrängt werden.

Der Vorrang ist überall relevant, wo die Interessenabwägung mit dem Ausbau erneuerbarer Energien zusammentrifft. Das ist insbesondere bei bau- oder denkmalschutzrechtlichen Fragen der Fall, also dort, wo die Projektplanung von entsprechenden Genehmigungen abhängt. Es deuten sich umfassende Änderungen in der Genehmigungspraxis der Behörden und Gerichte an.

Fazit:

Nicht verzagen, wenn die Genehmigung versagt wird. Rufen Sie neue Projekte ins Leben oder beleben Sie alte wieder. Nehmen Sie aktiv an der Energiewende teil. Der Wandel macht‘s möglich.

Ob auch Sie hiervon profitieren können, erfahren Sie bei uns.