Ein Schuldner kann ein von ihm unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis zurückfordern, wenn die anerkannte Schuld nicht oder aufgrund Verjährung nicht mehr besteht (LG Hildesheim, Urteil vom 23.01.2004 – 4 O 365/02). Hintergrund war die Klage eines ehemaligen SPAR-Markt-Betreibers, der diesen 1990 übernommen hatte. Mit der SPAR hatte er gleich zu Beginn seiner Tätigkeit eine „Stundungsvereinbarung“ zu unterzeichnen, in der er sich zur Abtretung sämtlicher Vermögenswerte und seines zukünftigen Arbeitseinkommens verpflichtete und der SPAR die vollkommene wirtschaftliche Herrschaft über sein Geschäft überließ. Ferner unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Mitte der 90er Jahre war der Kläger pleite und musste sein Geschäft mit Schulden gegenüber der SPAR von mehr als 1.000.000,00 DM aufgeben. Im Jahre 2002 beanspruchte die SPAR gegenüber dem neuen Arbeitgeber des Klägers auf Grund der Gehaltsabtretung die Auszahlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. Der ehemalige Einzelhändler wehrte sich vor Gericht erfolgreich. Die Ansprüche aus Verträgen über Warenlieferungen sind verjährt, da die letzten Lieferungen 1995 erfolgten.
Insoweit hilft der SPAR auch das notarielle Schuldanerkenntnis nicht. Diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung lässt Einzelhändler in gleicher Situation hoffen, dass das Urteil auch der Berufung Stand hält, um so einen Präzedenzfall gegen die Benachteiligung des Einzelhandels durch einseitig belastende Verträge zu schaffen.