Dr. Marie Uebersalz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Steuerrecht
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Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können nach der neuen Vorschrift im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts („KöMoG“) zur Besteuerung „wie eine Kapitalgesellschaft“ optieren.
Hintergrund
Personengesellschaften sind gegenüber Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerlich schlechter gestellt, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben („Thesaurierung“). Die Steuerbelastung liegt bei einer Kapitalgesellschaft bei etwa 30 % und bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft) zwischen 35 und 45 %. Rechtsformneutralität bei der Besteuerung gibt es in Deutschland somit nicht.
Dieser Ungleichbehandlung will der Gesetzgeber mit dem KöMoG begegnen.
Wesentliche Änderungen
Kernpunkt der Neuregelung ist die Fiktion eines Formwechsels. Demnach werden die Folgen steuerlich so gezogen, als ob ein Formwechsel erfolgt wäre, obwohl der Rechtsträger zivilrechtlich nicht in „das Kleid“ der Kapitalgesellschaft gewechselt ist. Die Option hat keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Rechtsform der Gesellschaft.
Antrag
Der Antrag ist von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Ist die Option also für das Wirtschaftsjahr 2022 gewünscht, muss der Antrag spätestens Ende November 2021 gestellt werden.
Mindestens ein Wirtschaftsjahr muss aufgrund der Antragsfristen an der Option festgehalten werden.
Für wen ist die neue Option sinnvoll?
Das KöMoG bietet echtes Gestaltungspotenzial. Ob die Option zur Körperschaftsteuer beantragt werden soll, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Grundsätzlich sind vor Ausübung der Option folgende Aspekte zu beachten: