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Kommunale Einkaufskooperationen kartellrechtswidrig?

News - 09.09.1998

In Deutschland bestehen verstärkte Bemühungen, Ausschreibungen von Gemeinden im Be-reich ihrer Beschaffungstätigkeit durch verschiedene Modelle der Zusammenarbeit, vor allem in Form der Einkaufskooperation, zu rationalisieren. In der Praxis wird dies in der Regel durch die gebündelte Ausschreibung von größeren Losen im jeweiligen Marktsegment erfolgen. Die aus Sicht der Gemeinden wünschenswerte Einkaufskooperation kann je nach Ausgestaltung zu einem verbotenen Nachfragekartell führen (§ 1 GWB). Die gebündelte Nachfrage ist grundsätzlich geeignet, günstigere Angebote herbeizuführen. Anbieter werden versuchen, sich dem zusätzlichen Preisdruck durch die Anrufung der Gerichte zu entziehen.

 

Hierzu liegt jetzt erstmalig eine Gerichtsentscheidung vor. Das Landgericht Dortmund hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Gemeinde für sich und fünf weitere Gemeinden sechs Löschfahrzeuge für die freiwillige Feuerwehr ausgeschrieben hatte. Bei allen an der Ausschreibung Beteiligten handelte es sich um kleine und mittlere Gemeinden. Bundes- und europaweit tätige Anbieter von Löschfahrzeugen hatten beantragt, den Gemeinden im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, auf der Grundlage der Ausschreibung Dritten einen Zuschlag zu erteilen. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen.

 

Die Einkaufskooperation führe nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt der Bundesrepublik Deutschland. Hierfür sei nicht jeder durch die Einkaufskooperation erzielte Preisnachlaß ausreichend. Auf Seiten der Unternehmen komme hinzu, daß durch die Bündelung auch auf ihrer Seite günstigere Einkaufsmöglichkeiten geschaffen würden. Desweiteren gesteht das Landgericht Dortmund kleinen und mittleren Gemeinden zu, sich auf die in § 5 c GWB vorgesehene Ausnahme vom Kartellverbot zu berufen. Die Defizite der öffentlichen Haushalte, insbesondere der kleinen und finanzschwachen Gemeinden seien allseits bekannt. Sie könnten aufgrund des bei ihnen bestehenden geringen Nachfragebedarfs im Vergleich zu Großstädten ggf. nur wesentlich teurer einkaufen. Dies würde diese Defizite noch verstärken.

 

Zu beachten ist, daß den Gemeinden damit kein Freibrief für alle möglichen Formen der Einkaufskooperation erteilt wird. Vielmehr ist hier Abstimmung im Einzelfall mit einem kundigen Berater notwendig.