Es ist seit Längerem allgemeiner Trend bei Kommunen, die Ermittlung von Abwassergebühren und die Versendung der Gebührenbescheide an Dienstleister zu übertragen, die bereits in der Wasser-, Strom- oder Gasversorgung örtlich tätig sind. Die Beauftragung ist grundsätzlich zulässig, aber fehlerträchtig.
Insbesondere wenn sich erst nach längerer Lektüre des Bescheides feststellen lässt, wer die gebührenerhebende Gemeinde ist, weil der Dienstleister die Abrechnung mit eigenem Briefkopf vornimmt, kann der Bescheid nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig sein. Folge sind Erstattungsansprüche der Gebührenpflichtigen, wenn für die Kommunen für zurückliegende Jahre bereits die Verjährungsfalle zugeschnappt ist.