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KlieSebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Konkludent vereinbarte Zwischentermine sind verbindlich!

Architektenrecht - 10.07.2022

Der Auftraggeber beauftragt den Architekten mit der Ausführungsplanung für den Umbau eines Dachgeschosses und mit der Erstellung einer Leistungsbeschreibung. Im Rahmen der Vertragsgespräche legt der Auftraggeber Wert darauf, dass die Baumaßnahmen möglichst zeitnah beginnen. Der Architekt bestätigt freie Kapazitäten für die Monate Januar und Februar, sodass die Baumaßnahmen im März beginnen könnten. Die Parteien vereinbaren gleichwohl keine ausdrückliche Vertragsfrist für die Fertigstellung der Planung.

Anfang April rügt der Auftraggeber, dass der Architekt noch keine Leistungen erbracht hat und setzt ihm eine Frist. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigt der Auftraggeber den Architektenvertrag. Der Architekt vertritt die Auffassung, er habe sich mangels Vertragsfrist nicht in Verzug befunden. Der Architekt geht von einer „freien Kündigung“ aus und rechnet das vereinbarte Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen ab. Da der Auftraggeber die Zahlung verweigert, nimmt der Architekt ihn gerichtlich auf Zahlung in Anspruch.

Das Kammergericht Berlin bestätigt die Auffassung des Auftraggebers und stellt klar (Urteil vom 26.04.2022 – 21 U 1030/20), dass sich die Fälligkeit einer vertraglichen Leistung auch nach dem konkludenten Willen der Parteien richten kann. Schuldet eine Partei mehrere Leistungen, dann kann es dem Willen der Parteien entsprechen, dass diese Leistungen nacheinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden. Im vorliegenden Fall führt dies dazu, dass Anfang März jedenfalls diejenigen Grundleistungen der Ausführungsplanung fällig waren, die für den Baubeginn erforderlich waren. Da sich der Architekt mit diesen Leistungen in Verzug befand, durfte der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich kündigen.

Fazit: Auch konkludent vereinbarte Zwischentermine sind verbindlich! Beachten Planer diese Zwischentermine nicht, droht eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber. Um Missverständnisse zu vermeiden ist es sowohl für Auftraggeber als auch für Planer empfehlenswert, diese Zwischentermine ausdrücklich im Vertrag zu regeln.