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JanßenAndreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
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Kontrollmitteilungen in Erbfällen

News - 10.02.1999

Das Erbschaftsteuergesetz verpflichtet u.a. Kreditinstitute, den Erbschaftsteuerstellen des Finanzamtes bei Todesfällen Mitteilungen über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Guthaben, Wertpapierdepots usw. zu machen. Die Erbschaftsteuerstellen ihrerseits sind verpflichtet, an die für die Einkommensteuer zuständigen Finanzämter sog. Kontrollmitteilungen weiterzuleiten.

 

Dem für die Einkommensbesteuerung des Erblassers zuständigen Finanzamt ist der Wert des Nachlasses mitzuteilen, wenn sich der Nachlaß auf mehr als 500.000,00 DM beläuft oder wenn das zum Nachlaß gehörende Kapitalvermögen mehr als 100.000,00 DM beträgt. Den für die Einkommensbesteuerung des Erben zuständigen Finanzamt ist jede Erbschaft, deren Wert mehr als 500.000,00 DM beträgt, zu melden. Entsprechendes gilt bei einer Erbschaft bzw. Schenkung von einem Kapitalvermögen über 100.000,00 DM.

 

Damit besteht für die Finanzämter die Möglichkeit zu überprüfen, ob z. B. in der Vergangenheit Kapitaleinkünfte zutreffend erklärt wurden bzw. ob die vom Erben erklärten Kapitaleinkünfte in einem entsprechenden Verhältnis zum ererbten Kapitalvermögen stehen.